AGB
– Software & Hardware –
§ 1 Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dataciders QuinScape GmbH (im folgenden QuinScape genannt) erfolgen stets freibleibend aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Kunden finden keine Anwendung.
2. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Auftrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des Bestellers und von QuinScape.
3. Auf das Erfordernis der Schriftform kann für Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich verzichtet werden.
4. Hat ein Vertriebspartner von QuinScape bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt QuinScape Einwendungen des Bestellers nicht an, die diese aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit einem Vertriebspartner herleiten, es sein denn, dass die Verträge zusammenhängen.
§ 2 Lieferbedingungen und Leistungsumfang
1. Die Lieferzeit bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung; in der Regel durch einen in der Auftragsbestätigung dem Besteller mitgeteilten Projektplan. Die Einhaltung des Projektplans durch QuinScape setzt voraus, dass der Besteller seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat (insbesondere termingerechte Leistung vertraglich vereinbarter Vorauszahlungen sowie zur Bereitstellung sämtlicher angeforderter Informationen, die zur Vertragserfüllung von QuinScape als notwendig erachtet werden). Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die im Projektplan ausgewiesene Projektdauer in angemessenem Umfang.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die die Fertigstellung des Projektes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik oder Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von QuinScape eintreten, hat QuinScape nicht zu vertreten. QuinScape ist in einem solchen Fall zur Verlängerung der im Projektplan ausgewiesenen Projektdauer in angemessenem Umfang berechtigt.
3. Wird QuinScape die vertraglich vereinbarte Leistung endgültig unmöglich, obwohl sie die Leistungshindernisse nicht verschuldet hat, kann QuinScape vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller dadurch Ansprüche entstehen.
4. QuinScape behält sich im verkehrsüblichen Maße technische und gestalterische Abweichungen bei Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen, die im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation notwendig werden, vor.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. QuinScape behält sich das Eigentum an der Hard- und Software, sowie an den erstellten Daten vor, bis sämtliche Forderungen, die QuinScape gegen den Besteller jetzt oder in Zusammenhang mit der Hard- und Software künftig zustehen, beglichen sind.
2. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum von QuinScape hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, QuinScape unverzüglich telefonisch oder per Telefax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.
3. Bei Verarbeitungen oder Verbindungen der Hard- und/ oder Software mit anderen, QuinScape nicht gehörenden Waren, entsteht für QuinScape Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Hard- und/ oder Software zu der übrigen Ware.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch QuinScape gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 4 Zahlungspflichten des Bestellers
1. Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Hard- und Software Kosten für Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, so bestimmen sich diese nach der jeweils mit QuinScape vereinbarten Vergütung. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sämtliche Unterstützungsleistungen, insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung, werden nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze, Reise- und Nebenkosten richten sich nach der mit QuinScape vereinbarten Vergütung.
3. Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Besteller, wenn die Hard- und Software vereinbarungsgemäß später als sechs Monate nach Vertragsschluss geliefert werden. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als sechs Monate nach
Vertragsschluss erfolgt.
4. Angaben im Vertrag über Finanzierung, z.B. durch Leasing, sind lediglich Zahlungsbedingungen. Davon bleibt der Vertrag als solcher unberührt.
§ 5 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Besteller kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von QuinScape unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit QuinScape beruht, nicht geltend machen.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht am Aufstellungstag auf den Besteller über. Im Fall der Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe an die Transportperson (Spediteur) auf den Besteller über.
§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit; Gewährleistung
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Software/Daten gelten dann in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt und die Leistung von QuinScape als abgenommen.
2. QuinScape ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach ihrer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung, Nachlieferung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Besteller Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung). Das Wandlungsrecht besteht bei Softwaremängeln, die nach wiederholten Nachbesserungs- und/oder Nachlieferungsversuchen nicht abgestellt werden konnten, nur dann, wenn ein vernünftiger Anwender dies nach Treu und Glauben ebenfalls verlangen würde.
QuinScape kann ihre Pflicht zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass sie eine neuere Programmversion zur Verfügung stellt. Bei schwerwiegenden Fehlern kann QuinScape dem Besteller bis zur Fehlerbeseitigung Korrekturmaßnahmen einspielen oder eine Umgehungslösung schaffen, wenn dies dem Besteller zumutbar ist.
3. Im Fall der endgültigen Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) ist der Besteller verpflichtet, die Original-Disketten bzw. CD-ROMs und dergleichen sowie alle Kopien der Software einschließlich der erstellten Daten, sowie die schriftlichen Materialien an QuinScape zurückzugeben bzw. vollständig zu löschen und zu vernichten. Der Besteller hat QuinScape innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen, dass alle vorhandenen Kopien gelöscht wurden. Originalsoftware von Drittanbietern ist unverzüglich an QuinScape in vollständigem Zustand zurückzusenden.
4. Der Besteller darf die gelieferte Software nur auf der dafür von QuinScape freigegebenen und für geeignet erklärten Hardware-/Softwareumgebung einsetzen. Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die QuinScape nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt z.B. bei Störungen infolge
Benutzung von ungeeignetem Betriebsmaterial, oder wenn der Besteller die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller Änderungen oder Eingriffe an der Hard- und/oder Software oder an den erstellten Daten vorgenommen hat; es sei denn, der Besteller weist in Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
6. Eine Gewährleistung für gebrauchte Hardware besteht nicht. Macht ein Dritter geltend, dass seine Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, durch die von QuinScape gelieferte Software verletzt würden, stellt QuinScape den Besteller von Schadenersatzansprüchen solcher Dritter frei. Im Fall leichter
Fahrlässigkeit haftet QuinScape nicht für den Ersatz des sonstigen Schadens.
7. Der Besteller ist verpflichtet, Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, QuinScape unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Auf Wunsch von QuinScape hat diese Meldung schriftlich zu erfolgen. Bei der Fehlerbeseitigung hat der
Besteller QuinScape im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.
8. Bei Hard- und/oder Software findet die Fehlerbeseitigung am Firmensitz von QuinScape statt. Der Besteller wird die Hardware ordnungsgemäß verpackt einschließlich der Verbindungskabel anliefern. Zum Zweck der Fehlerbeseitigung an der Software wird QuinScape dem Besteller eine Korrekturmaßnahme zum Überspielen übersenden. Der Besteller ist verpflichtet, übersandte Korrekturmaßnahmen in die vorhandenen Programme einzufügen bzw. die korrigierten Programme neu zu überspielen und ggf. Dateien umzustellen, sofern QuinScape die vorzunehmenden Schritte klar beschreibt und der Besteller das Einspielen sachgerecht handhaben kann.
9. QuinScape übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Software, die nicht von QuinScape erstellt wurde, verursacht wird oder bedingt ist.
§ 8 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Haftung
1. QuinScape ist für Inhalte, die der Besteller QuinScape zur Verfügung stellt oder die QuinScape auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und entgegen eventuell geäußerter Bedenken bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit erstellt, nicht verantwortlich. Der Besteller stellt QuinScape von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und verpflichtet sich, QuinScape die Schäden zu ersetzen, die QuinScape durch Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
2. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen QuinScape und ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Fällt QuinScape nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Eigenschaften gelten gegenüber dem Besteller lediglich dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich unter der Bezeichnung „zugesicherte Eigenschaft“ zwischen QuinScape und dem Besteller vereinbart wurde. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Als Mindeststandard gilt eine tägliche Sicherung. Zusätzlich ist vom Besteller vor jeder Pflegeleistung durch QuinScape eine zusätzliche, zeitnahe und vollständige Datensicherung vorzunehmen. Der Besteller trägt das Risiko der erforderlichen Datensicherung. QuinScape haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
5. Die Benutzerdokumentation stellt keine zugesicherten Eigenschaften dar.
6. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Als Mindeststandard gilt eine tägliche Sicherung. Zusätzlich ist vom Besteller vor jeder Pflegeleistung durch QuinScape eine zusätzliche, zeitnahe und vollständige Datensicherung vorzunehmen. Der Besteller trägt das Risiko der erforderlichen Datensicherung. QuinScape haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
7. Die Verantwortung für die Auswahl der Hard- und Software und der mit dieser beabsichtigten Ergebnisse trägt der Besteller. QuinScape ist nicht bekannt, welchen Gebrauch der Besteller von der Hard- und Software im Einzelnen machen will.
8. QuinScape haftet nicht für Fehler unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch Software verursacht wird, die nicht von QuinScape erstellt wurde.
9. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Urheberrechte
1. Der Besteller erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der von QuinScape gelieferten Software einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer von QuinScape gelieferten Unterlagen an und betrachtet sie als Betriebsgeheimnisse von QuinScape. Der Besteller gewährt QuinScape die uneingeschränkten Rechte zur Publikation und Vervielfältigung an den erstellten Daten.
2. QuinScape kann Änderungen der Hard- und Software vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck unerheblich eingeschränkt wird.
3. Der Besteller erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Softwareprogramme und die durch QuinScape erstellten Daten zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte zum Zwecke der Publikation und/oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Der Besteller darf die Vervielfältigungsstücke an einen Dritten nur veräußern, wenn er auf die Benutzung der Softwareprogramme verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber QuinScape zum Programmschutz verpflichtet sowie die Grenzen des Benutzungsrechtes an den Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Besteller bestehen, anerkennt. In jedem Fall bedarf die Überlassung der Vervielfältigungsstücke an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung von QuinScape.
4. Der Besteller darf die Softwareprodukte nicht ändern. QuinScape schuldet nicht die Lieferung von Quellprogrammen. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Softwareprodukte durch den Besteller ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Der Besteller darf die gelieferte Software immer nur auf einer Datenverarbeitungsanlage (Konfiguration) nutzen. Die Nutzung ist nur auf die Zahl der im Vertrag angegebenen Endgeräte und nur für die im Vertrag angegebene maximale Zahl der Benutzer zulässig. Die Übertragung der Softwareprodukte auf eine andere Datenverarbeitungsanlage ist nur mit schriftlicher Zustimmung von QuinScape zulässig.
5. QuinScape stellt Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramm zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellprogramme durch den Besteller ist unzulässig. Die Softwareprodukte von QuinScape stellen Betriebsgeheimnisse dar. Eine Ausnahme gilt im Fall des § 69 e) Urhebergesetz.
6. Der Besteller darf Softwareprodukte von QuinScape nicht ohne Zustimmung von QuinScape vermieten, verleihen oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung stellen. Verstößt der Besteller gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Softwareprogrammschutz, ist er zur Zahlung in Höhe des dreifachen Betrages der Überlassungsvergütung verpflichtet. Verstößt der Besteller gegen eine der in diesen Bedingungen enthalten Regelungen zum Softwareprogrammschutz, ist QuinScape berechtigt, die Softwareprogrammnutzung mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung seines Nutzungsrechts wird der Besteller einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen, der von QuinScape beauftragt wird, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu seinen Betriebsräumen gewähren.
§ 11 Gerichtsstandvereinbarung
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz von QuinScape. QuinScape ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 12 Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die Ausfuhr der Hard- und Software unterliegt deutschen und US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Sie bedarf der Zustimmung der dafür zuständigen Stellen.
§ 13 Teilunwirksamkeit und Salvatorische Klausel
1. Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
2. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst nahe sind.
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Wittekindstrasse 30
44139 Dortmund